© 2024 Sportvereinigung Nieder-Liebersbach 1893/1911 e.V.

Jugendordnung

§1

Zusammensetzung der Vereinsjugend

Die Vereinsjugend der Sportvereinigung Nieder-Liebersbach 1893/1911 e.V., abgekürzt SVG Nieder-Liebersbach, ist die Gesamtheit aller jugendlichen Vereinsmitglieder.

Als Jugendliche gelten die Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Die Vereinsjugend bezieht in ihre Arbeit auch Mitglieder über 18 Jahre ein.

§2

Aufgaben und Grundsätze

Die Vereinsjugend regelt in weitgehender Selbständigkeit die Jugendarbeit innerhalb des Vereins, jedoch im Rahmen der Vereinssatzung und der geltenden Ordnungen der SVG Nieder-Liebersbach.

Sinn des Zusammenschlusses ist die Wahrnehmung der Interessen und die Förderung der körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung der jugendlichen Vereinsmitglieder.

Zu den Aufgaben der Vereinsjugend gehören unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates

  • die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten und leistungssportlichen Ausprägungen;
  • die Förderung kultureller Aktivitäten;
  • kritische Auseinandersetzung mit der Lebenssituation und den Gestaltungsmöglichkeiten von Jugendlichen, verbunden mit der Vermittlung von Fähigkeiten, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen;
  • Entwicklung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit;
  • Auf- und Ausbau nationaler und internationaler Jugendbegegnungen;
  • Zusammenarbeit mit anderen Erziehungs- und Jugendorganisationen.

§3

Organe

Die Organe der Vereinsjugend sind:

  • die Jugendversammlung,
  • der Jugendausschuss.

§4

Jugendversammlung

Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Vereinsjugendlichen bis zum 18.Lebensjahr sowie dem Jugendausschuss zusammen.

Die Jugendversammlung wird jährlich mindestens einmal unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Jugendausschuss einberufen. Es gilt sinngemäß § 15 Abs. 2 der Vereinssatzung vom 21.6.2013.

§5

Aufgaben der Jugendversammlung

Die Jugendversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit und die Arbeit des Jugendausschusses;
    Wahl des Jugendausschusses
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Jugendausschusses;
  • Erteilung der Entlastung des Jugendausschusses;
  • Beratung über die Verwendung eines im Rahmen des Vereinshaushaltes zugewiesenen Etats zur Erfüllung überfachlicher Aufgaben; dieser Etat und seine Höhe wird in jedem Jahr auf Antrag des Jugendausschusses durch den erweiterten Vorstand festgelegt;
  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge und Beratung über Veranstaltungen der Vereinsjugend.

Die Jugendversammlung trifft ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§6

Jugendausschuss

Dem Jugendausschuss gehören an:

  • die Jugendwartin bzw. der Jugendwart (gemäß § 19 der Vereinssatzung vom 21.6.2013),
  • die Jugendsprecherin bzw. der Jugendsprecher der Abteilungen und/oder deren Stellvertreter,
  • die Jugendkassenwartin bzw. der Jugendkassenwart,
  • die Protokollantin bzw. der Protokollant.

§7

Aufgaben des Jugendausschusses

Der Jugendausschuss hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsjugend nach demokratischen und jugendgemäßen Grundsätzen nach innen und außen zu vertreten.

  • Der Jugendausschuss führt die Beschlüsse der Jugendversammlung durch.
  • Der Jugendausschuss berät die Vereinsorgane in Jugendangelegenheiten.
  • Der Jugendausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die der Genehmigung des erweiterten Vorstandes bedarf

§8

Jugendwartin/Jugendwart

Der Jugendwart die Jugendwartin vertritt die Vereinsjugend im Vorstand der SVG Nieder-Liebersbach als voll stimmberechtigtes Mitglied.

Der Jugendwart/die Jugendwartin wird von der Jugendversammlung gewählt. Wählbar ist ein Vereinsmitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§9

Jugendsprecherin / Jugendsprecher

Der Jugendsprecher/die Jugendsprecherin hat die Aufgabe, die Interessen der heranwachsenden Jugendlichen unter 18 Jahren der betreffenden Abteilung im Jugendausschuss zu wahren.

Wählbar ist nur ein Vereinsmitglied, das nicht älter als 18 Jahre ist.

§ 10

Besondere Bestimmungen

1. Die Mitglieder des Jugendausschusses können älter als 18 Jahre sein.

2. Für den Fall, dass ein Jugendausschuss gemäß § 6 dieser Jugendordnung nicht zustande kommt oder sich auflöst, übernimmt ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied die Jugendleitung so lange, bis ein arbeitsfähiger Jugendausschuss die Aufgaben übernehmen kann. Versuche zur Bildung eines Jugendausschusses sind ggf. halbjährlich zu wiederholen.

 

Änderung der Jugendordnung

Die Änderung der Jugendordnung erfordert die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Jugendlichen in der Jugendversammlung und ist von der Generalversammlung zu genehmigen.

§12

Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.

Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung am 5. März 1994 und bestätigt bei der Änderung der Satzung durch die Mitgliederversammlung am 21. Juni 2013.

 

Friedrich Mischke                                                     Jochen Kruse

1. Vorsitzender                                                       2. Vorsitzender