© 2024 Sportvereinigung Nieder-Liebersbach 1893/1911 e.V.

Sportvereinigung Nieder-Liebersbach

1893/1911 e.V.

 

 

Satzung

 

 

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 21. Juni 2013,

zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 18. August 2017

 

 

SVG Nieder-Liebersbach 1893/1911 e.V.

Liebersbacher Str. 140

69488 Birkenau

 

 

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Sportvereinigung Nieder-Liebersbach 1893/1911 e.V. ", in Kurzform SVG Nieder-Liebersbach e.V. und hat seinen Sitz in 69488 Birkenau, Ortsteil Nieder-Liebersbach.

§2

Zur Entstehung der SVG

Die Mitglieder des ehemaligen Turnvereins Nieder-Liebersbach 1893 e.V., die Mitglieder des ehemaligen Kraft-Sport-Klubs Nieder-Liebersbach 1911und die ehemalige Sport- und Kulturgemeinde Nieder-Liebersbach haben in ihren Generalversammlungen am 8. April 1949 beschlossen, sich zu einem Verein und zwar der" Sportvereinigung Nieder-Liebersbach 1893/1911" zusammenzuschließen. Das gesamte Vermögen der drei Vereine geht an den neuen Verein über. Die Mitglieder der drei Vereine werden in dem neuen Verein in die Rechte eingesetzt, die sie bei ihrem alten Verein hatten. Der Turnverein Nieder-Liebersbach e.V. wird am Amtsgericht Fürth gelöscht und der neue Verein dort eingetragen.

§3

Zweck und Aufgabe

(1) Die Sportvereinigung Nieder-Liebersbach e.V. ist überparteilich und überkonfessionell. Sie bietet den Mitgliedern die Möglichkeit, sich körperlich zu ertüchtigen und kulturell zu betätigen. Ihre Hauptaufgabe sieht sie in der körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung der Jugend. Näheres dazu regelt die Jugendordnung.

(2) Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

a) Abhaltung von regelmäßigen Übungsstunden,

b) Austragung von Wettkämpfen und Spielen,

c) Förderung der Ausbildung der hierzu erforderlichen Leiter und Übungsleiter,

d) Anschaffung und Erhaltung der hierzu erforderlichen Geräte, Räume und Plätze,

e) Abhaltung von sportlichen und kulturellen Darbietungen,

f) Durchführung von Wanderungen, Fahrten, Freizeiten usw.

(3) Etwaige erzielte Überschüsse können nur für diesen gemeinnützigen Zweck verwendet werden.

 

§4

Organisation

(1) Der Verein ist dem Landessportbund Hessen e.V. angeschlossen und betreibt folgende Sportarten, die in der Regel in Abteilungen organisiert sind:

a)    Handball

b)    Leichtathletik

c)    Ringen

d)    Sportakrobatik

e)    Tischtennis

f)     Turnen & Freizeitsport

g)    Wandern.

 

Als weitere Sparten bzw. Abteilungen bestehen:

h)    Gesang

i)      Laienspiel

j)      Spielmannszug

k)    Fastnacht.

 

(2) Die Generalversammlung entscheidet über die Organisation des Vereins.

 

§5

Gemeinnützigkeit

(1) Die Sportvereinigung Nieder-Liebersbach 1893/1911 e.V., 69488 Birkenau, Ortsteil Nieder-Liebersbach, Liebersbacher Straße, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und zwar insbesondere durch Förderung des Breitensports und der kulturellen Aktivitäten der o.g. Abteilungen und Sparten.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(3) Etwaige Mitteldürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Absatz 4 und 5 bleiben davon unberührt.

(4) Die Ämter des geschäftsführenden Vorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(5) Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem geschäftsführenden Vorstand und dem engeren Vorstand eine angemessene Vergütung gezahlt wird (Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG). Die Vergütung soll sich an der Ehrenamtspauschale orientieren. Den Übungsleitern kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die sich an dem Übungsleiterfreibetrag orientiert (§ 3 Nr. 26 EStG). Die Mitgliederversammlung kann den Beschluss zur Festlegung dieser Zahlungen auf den erweiterten Vorstand übertragen.

(6) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu beauftragen, maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(7) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten. haupt- oder nebenberufliche Beschäftigte anzustellen oder nach Zeitaufwand zu vergüten.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines, an die Gemeinde Birkenau zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Nieder-Liebersbach.

§6

Mitglieder

(1) Der Verein setzt sich zusammen aus

a) Kindern und Jugendlichen,

b) Aktiven,

c) Passiven,

d) Fördernden,

e) Ehrenmitgliedern.

In den Verein kann jeder als Mitglied aufgenommen werden, der keine ehrenlose Handlung begangen hat. Bei Kindern und Jugendlichen ist das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die vorläufige Aufnahme in den Zeiträumen zwischen den Mitgliederversammlungen vollzieht der erweiterte Vorstand.

(2) Mitglieder unter 18 Jahren sind Kinder oder Jugendliche, sie zahlen einen ermäßigten Monatsbetrag.

(3) Aktiv ist jedes Mitglied, das sich in einer Abteilung bzw. Sparte oder in der Führung oder Verwaltung des Vereins betätigt.

(4) Passiv ist jedes Mitglied, das sich in keiner Abteilung bzw. Sparte mehr beteiligt und noch nicht Ehrenmitglied ist.

(5) Fördernd ist jedes Mitglied, das freiwillig zusätzliche Leistungen erbringt.

(6) Ehrenmitglied ist, wer mindestens 50 Jahre Mitglied des Vereins ist. Die Ehrenmitgliedschaft kann aufgrund besonderer Verdienste für den Verein früher verliehen werden. Die Ehrenmitglieder sind auf Antrag beitragsfrei, genießen aber die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder.

 §7

Ehrungen

(1) Für besondere Verdienste um den Verein können Ehrungen vollzogen werden. Über die Verleihung entscheidet der Ehrenausschuss nach dem Ehrenstatut.

(2) Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Mitglieder in den Ehrenausschuss, der nach Maßgabe eines Ehrenstatutes Mitglieder zu Ehrungen bestimmt.

 

§8

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:

a) Tod,

b) freiwilligen Austritt,

c) Ausschluss.

Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar. Der Austritt kann jederzeit nach schriftlicher Abmeldung erfolgen. Der Beitrag ist aber für das jeweilige Kalenderjahr voll zu entrichten.

(2) Der Ausschluss kann erfolgen:

a) bei Rückstand der Beiträge über drei Monate,

b) bei Nichterfüllung der Aufnahmebedingungen.

(3) Der Ausschluss muss erfolgen:

a) bei grobem Vergehen gegen die Vereinsbeschlüsse,

b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Den Ausschluss vollzieht die Generalversammlung.

§9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.

(2) Sie zahlen einen von der Generalversammlung/Mitgliederversammlung festgesetzten Monatsbeitrag, der sich nach den Bedürfnissen des Vereins richtet. Die Abteilungen des Vereins können einen Zusatzbeitrag vorschlagen, der deren zusätzlichen Bedürfnissen Rechnung trägt. Darüber hat eine Mitgliederversammlung zu beschließen. Bei Erreichen des Rentenalters kann auf Antrag eine Beitragsermäßigung bzw. -befreiung nach Befinden des erweiterten Vorstandes gewährt werden.

(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit (außer bei Satzungsänderungen). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der 1. Vorsitzenden bzw. des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Alle Mitglieder sollen sich an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins beteiligen und sind verpflichtet, sich hierbei ehrenhaft zu benehmen.

§ 10

Verwaltung

Die Angelegenheiten des Vereines werden nach Maßgabe dieser Satzung verwaltet durch

a) geschäftsführenden Vorstand,

b) engeren Vorstand,

c) erweiterten Vorstand,

d) Sportausschuss,

e) Mitgliederversammlung,

t) Jugendversammlung und Jugendausschuss (näheres dazu regelt die Jugendordnung).

§11

Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus:

a) 1. Vorsitzender bzw. 1. Vorsitzendem,

b) 2. Vorsitzender bzw. 2. Vorsitzendem,

c) 3. Vorsitzender bzw. 3. Vorsitzendem,

d) Kassenwartin bzw. Kassenwart.

(2) Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zusammen vertretungsbefugt.

§12

Engerer Vorstand

(1) Der engere Vorstand besteht aus

a) geschäftsführendem Vorstand,

b) Schriftführerin bzw. Schriftführer,

c) Jugendwartin bzw. Jugendwart,

d) Sportwartin bzw. Sportwart,

e) zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.

(2) Er ist bei besonders dringenden Vorkommnissen einzuberufen.

§ 13

Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) engerem Vorstand,

b) Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleitern,

c) Pressewartin bzw. Pressewart,

d) Kulturwartin bzw. Kulturwart,

e) Leiterin bzw. Leiter des Wirtschaftsausschusses,

f) fünf weiteren Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.

(2) Er berät über alle laufenden Vereinsangelegenheiten und muss mindestens alle zwei Monate einberufen werden. Er kann sofort Beschlüsse fassen, die der Mitgliederversammlung zur Bestätigung zugeleitet werden.

(3) Zu Geschäften, die den Betrag von EURO 10.000,-- übersteigen, zum Ankauf, Verkauf oder der Belastung von Grundstücken ist in jedem Fall der Beschluss der Generalversammlung oder Mitgliederversammlung einzuholen.

(4) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Wählbar ist ein Mitglied, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§ 14

Sportausschuss

(1) Der Sportausschuss besteht aus

a) Sportwartin bzw. Sportwart,

b) Jugendwartin bzw. Jugendwart,

c) Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleitern, Übungsleiterinnen bzw. Übungsleitern und Leiterinnen bzw. Leitern der Übungsgruppen.

(2) Er regelt alle sportlichen Angelegenheiten des Vereins und ist verantwortlich für die Aufstellung des Übungs- und Wettkampfplanes und die Durchführung derselben. Er unterbreitet die Vorschläge über Anschaffungen dem erweiterten Vorstand.

§ 15

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist bei wichtigen Angelegenheiten einzuberufen, um allen Mitgliedern die Möglichkeit zur Kenntnis der Vereinsangelegenheiten und Genehmigung der vom erweiterten Vorstand gefassten Beschlüsse zu geben. Die Mitgliederversammlung ist durch Aushang bekanntzugeben. Jedes Jahr im 1. Quartal ist eine Generalversammlung abzuhalten, wobei eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender, die Kassenwartin bzw. der Kassenwart, die Schriftführerin bzw. der Schriftführer, die Jugendwartin bzw. der Jugendwart, die Sportwartin bzw. der Sportwart und die Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter Jahresberichte abzugeben haben und nach diesen die Neuwahlen vorzunehmen sind.

(2) Bei schriftlichem Antrag von ¼ aller Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Generalversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen mindestens 14 Tage vorher bekannt gemacht werden. Sie sind in jedem Falle beschlussfähig.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Generalversammlung wählt jedes Jahr zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des erweiterten Vorstandes sein dürfen. Sie haben sämtliche Buchungsunterlagen und den Jahresabschluss zu prüfen.

§ 16

Versammlungsleitung

Eine oder einer der Vorsitzenden leitet alle Mitgliederversammlungen und Vorstands-Sitzungen. Der geschäftsführende Vorstand hat die erforderlichen Mitgliederversammlungen einzuberufen.

§ 17

Kassenwartin / Kassenwart

Die Kassenwartin bzw. der Kassenwart hat Vertretungsrecht für alle Kassengeschäfte. Zahlungen aus der Vereinskasse sind jedoch nur mit Gegenzeichnung der bzw. des 1., 2. oder 3.Vorsitzenden vorzunehmen.

§ 18

Schriftführerin / Schriftführer

Der Schriftführer hat bei allen Sitzungen des engeren und erweiterten Vorstandes und Mitgliederversammlungen die Protokolle zuführen. Alle Protokolle müssen von der 1. Vorsitzenden bzw. vom 1. Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer unterzeichnet sein.

§ 19

Jugendwartin / Jugendwart

Der Jugendwartin bzw. dem Jugendwart obliegt die jugendpflegerische und kulturelle Betreuung der gesamten Vereinsjugend bis zum Alter von 18 Jahren. Die Jugendwartin bzw. der Jugendwart ist Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Jugendausschusses und wird von der Jugendversammlung gewählt. Näheres regelt die Jugendordnung des Vereins.

§ 20

Sportwartin / Sportwart

Die Sportwartin bzw. der Sportwart hat den gesamten Sportbetrieb des Vereins zu beaufsichtigen und darauf zu achten, dass unter Wahrung der Eigenart jeder Abteilung stets das Gesamtwohl des Vereins in erste Linie berücksichtigt ist. In Zusammenarbeit mit der Kulturwartin bzw. dem Kulturwart ist sie bzw. er für die Koordination der sportlichen und kulturellen Aktivitäten zuständig.

§ 21

Kulturwartin / Kulturwart

Die Kulturwartin bzw. der Kulturwart hat die kulturellen Aktivitäten des Vereins zu betreuen und zu koordinieren. In Zusammenarbeit mit der Sportwartin bzw. dem Sportwart ist sie bzw. er für die Koordination der kulturellen und sportlichen Aktivitäten zuständig.

§ 22

Pressewartin / Pressewart

Die Pressewartin bzw. der Pressewart sorgt für eine angemessene Darstellung der Vereinsaktivitäten in den kommunalen Medien. Sie bzw. er gibt dazu Berichte an die entsprechenden Medien weiter.

§ 23

Leiterin / Leiter des
Wirtschaftsausschusses

(1) Die Leiterin bzw. der Leiter des Wirtschaftsausschusses ist für den ordnungsgemäßen Einkauf, Verkauf und die Lagerung der Waren, die im Rahmen der Bewirtschaftung bei Vereinsveranstaltungen erforderlich sind, verantwortlich.

(2) Sie bzw. er ist für einen ordnungsgemäßen Zustand der Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände, die für den Wirtschaftsbetrieb erforderlich sind, verantwortlich.

 

§ 24

Abteilungsleiterin / Abteilungsleiter

(1) Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter verwaltet und organisiert alle Angelegenheiten, die die entsprechende Abteilung betreffen. Sie bzw. er ist für die ordnungsgemäße Durchführung aller Aktivitäten der Abteilung verantwortlich. Sie bzw. er hat bei allen Aktivitäten das Wohl des Gesamtvereins zu berücksichtigen.

(2) Die Leitung und Organisation einer Abteilung kann nach Beschluss der Generalversammlung kollegial durch Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter durchgeführt werden.

(3) Jede Abteilung hat, unabhängig von der Zahl der stellvertretenden Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter zwei Stimmen im erweiterten Vorstand.

§ 25

Beisitzerin / Beisitzer

Als Beisitzerin bzw. Beisitzer kann nur gewählt werden, wer in keiner anderen Funktion Sitz- und Stimmrecht im erweiterten Vorstand hat.

§ 26

Satzungsänderung und Auflösung

(1) Über eine Änderung der Satzung entscheidet die Generalversammlung oder eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit, mit Ausnahme der Abs. 2) und (3), welche nur einstimmig geändert werden können.

(2) Solange noch drei Mitglieder vorhanden sind, die bereit sind, die Sport-Vereinigung Nieder-Liebersbach 1893/1911 e.V. nach der Satzung vom 6.1.1989, geändert durch die Generalversammlung vom 5.März 1994, geändert durch die Generalversammlung am 21.6.2013, weiter zu fuhren, kann das Vereinsvermögen nicht in andere Hände übergehen werden.

(3) Soweit in dieser Satzung Vorschriften fehlen, werden die Bestimmungen des BGB angewandt.

(4) Diese Satzung wurde beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung vom 21. Juni 2013. Sie wurde geändert durch die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung am 13. März 2015 und zuletzt geändert durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung vom 18. August 2017.

Birkenau, den 18. August 2017

 

Friedrich Mischke

1. Vorsitzender

 

Jochen Kruse

2. Vorsitzender